_ habe im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens für eine Wärmekraftkopplungsanlage (WKK-Anlage) sowie im Rahmen des darauffolgenden Projektänderungsgesuchs einen Betrug begangen, indem er für seine Auftraggeberin, welche gleichzeitig die Gesuchstellerin des entsprechenden Bauvorhabens war, unvollständige, widersprüchliche und einseitige Umweltverträglichkeitsberichte (UVB) verfasst habe. Bei den fraglichen Berichten handelt es sich einerseits um den UVB vom 16. August 2016, den dazugehörigen Ergänzungsbericht Luftreinhaltung zum UVB vom 5. September 2016 sowie den Bericht Luftreinhaltung und Lärm zur Projektanpassung vom 12. August 2019.