60 Abs. 1 Bst. p des Umweltschutzgesetzes [USG; SR 814.01]). Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich aufgrund dieses Gesetzes erlassene Emissionsbegrenzungen verletzt (Art. 12 und 34 Abs. 1) (Art. 61 Abs. 1 Bst. a USG). 4.2 Die angefochtene Verfügung, aus welcher sich auch die der Strafanzeige zugrundeliegenden Umstände ergeben, ist wie folgt begründet: