In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz sowie Bereicherungsabsicht erforderlich, wobei der Täter den unrechtmässigen Vermögensvorteil entweder für sich selbst oder aber für einen Dritten anstreben kann. Damit der Betrugstatbestand zur Anwendung kommen kann, muss der Täter vorab einen anderen Menschen durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführen, also täuschen. Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, durch beliebige Mittel der Kommunikation bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (zum Ganzen: SCHLEGEL, in: Handkommentar StGB, 4. Aufl.