Sodann muss das Opfer irrtumsbedingt eine Vermögensdisposition treffen, die entweder das eigene Vermögen des Irrenden oder aber das Vermögen eines Dritten betreffen kann. Unmittelbare Folge der Vermögensdisposition muss eine Schädigung des Vermögens sein, über das der Irrende verfügt hat. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz sowie Bereicherungsabsicht erforderlich, wobei der Täter den unrechtmässigen Vermögensvorteil entweder für sich selbst oder aber für einen Dritten anstreben kann.