Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich aufgrund einer Strafanzeige keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4). In objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) voraus, dass der Täter beim Opfer durch eine arglistige Täuschung entweder einen Irrtum hervorruft oder das Opfer in einem solchen Irrtum bestärkt. Sodann muss