3. 3.1 Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung entscheiden, ob sie die Privatklägerschaft zu einer Sicherheitsleistung verpflichten will oder nicht (vgl. auch BGE 144 IV 17 E. 2.2). Vorliegend waren die Kriterien erfüllt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Formvorschriften und zur Verwirklichung des materiellen Rechts zielen ins Leere. 3.2 Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist es vorgeschrieben, dass die Parteien im Rechtsmittelverfahren zur Stellungnahme eingeladen werden (vgl. 390 Abs. 2 StPO). Was der Beschwerdeführer hierzu vorbringt, entbehrt jeder Grundlage.