Auf entsprechende Aufforderung hin leistete der Beschwerdeführer am 24. Juni 2020 eine Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00. Am 6. Juli 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 9. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein und rügte erstens, dass er fälschlicherweise zur Leistung einer Sicherheit verpflichtet worden sei. Zweitens gehe es nicht an, dass die Beschwerdeschrift auch dem Beschuldigten zugestellt worden sei; dieser sei «zu diesem Zeitpunkt noch nicht anzuhören». Innert Frist reichte der Beschuldigte keine Stellungnahme ein. Am 23. Juli 2020 reichte