Die Verfügung der Staatsanwaltschaft welche eine „Nichtanhandnahme" vorsieht ist aufzuheben und die Strafuntersuchung zwecks Eröffnung und Beweissicherungen an die Staatsanwaltschaft zur Wiederaufnahme zurückzugeben. 2. Der Fall ist der verantwortlichen Staatsanwältin M. G.________ wegen Begünstigung zu entziehen.