1. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen angeblichen Betrugs und Urkundenfälschung nicht an die Hand. Dagegen erhob der Strafkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. Juni 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft welche eine „Nichtanhandnahme" vorsieht ist aufzuheben und die Strafuntersuchung zwecks Eröffnung und Beweissicherungen an die Staatsanwaltschaft zur Wiederaufnahme zurückzugeben.