Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 237 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Juli 2020 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 26. Mai 2020 (BM 20 12783) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen angeblichen Betrugs und Urkundenfälschung nicht an die Hand. Dagegen erhob der Strafkläger B.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 11. Juni 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft welche eine „Nichtanhandnahme" vorsieht ist aufzuheben und die Strafuntersuchung zwecks Eröffnung und Beweissicherungen an die Staatsanwaltschaft zur Wiederaufnahme zurückzugeben. 2. Der Fall ist der verantwortlichen Staatsanwältin M. G.________ wegen Begünstigung zu entzie- hen. Auf entsprechende Aufforderung hin leistete der Beschwerdeführer am 24. Juni 2020 eine Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00. Am 6. Juli 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 9. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein und rügte erstens, dass er fälschlicherweise zur Leistung einer Sicherheit verpflichtet worden sei. Zweitens gehe es nicht an, dass die Beschwerdeschrift auch dem Beschuldigten zugestellt worden sei; dieser sei «zu diesem Zeitpunkt noch nicht anzuhören». In- nert Frist reichte der Beschuldigte keine Stellungnahme ein. Am 23. Juli 2020 reich- te der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung entscheiden, ob sie die Privatklägerschaft zu einer Sicherheitsleistung verpflichten will oder nicht (vgl. auch BGE 144 IV 17 E. 2.2). Vorliegend waren die Kriterien erfüllt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Formvorschriften und zur Verwirklichung des mate- riellen Rechts zielen ins Leere. 3.2 Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist es vorgeschrieben, dass die Parteien im Rechtsmittelverfahren zur Stellungnahme eingeladen werden (vgl. 390 Abs. 2 StPO). Was der Beschwerdeführer hierzu vorbringt, entbehrt jeder Grundlage. 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, 2 dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO bedarf es eines hinreichen- den Tatverdachtes auf eine Straftat, damit eine Untersuchung eröffnet wird. Hin- weise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein (BGE 141 IV 87). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann bei Fehlen eines zurei- chenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich aufgrund einer Strafanzeige keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4). In objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) voraus, dass der Täter beim Opfer durch eine arglistige Täuschung entweder einen Irrtum hervorruft oder das Opfer in einem solchen Irrtum bestärkt. Sodann muss das Opfer irrtumsbedingt ei- ne Vermögensdisposition treffen, die entweder das eigene Vermögen des Irrenden oder aber das Vermögen eines Dritten betreffen kann. Unmittelbare Folge der Vermögensdisposition muss eine Schädigung des Vermögens sein, über das der Irrende verfügt hat. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz sowie Bereicherungsabsicht erforderlich, wobei der Täter den unrechtmässigen Vermögensvorteil entweder für sich selbst oder aber für einen Dritten anstreben kann. Damit der Betrugstatbe- stand zur Anwendung kommen kann, muss der Täter vorab einen anderen Men- schen durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführen, also täuschen. Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, durch belie- bige Mittel der Kommunikation bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abwei- chende Vorstellung hervorzurufen (zum Ganzen: SCHLEGEL, in: Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, N 2 f. und 4 zu Art. 146 StGB m.w.H. auf die Rechtsprechung). Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder ei- nem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Ur- kunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 252 Ziff. 1 StGB). Falschbeurkunden bedeutet das Errichten einer ech- ten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde ent- haltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (BGE 138 IV 130 E. 2.1). Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine recht- lich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichti- ge Abschrift beglaubigt, wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Erschleichung einer falschen Beurkundung; Art. 253 StGB). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich Vorschriften über den Verkehr mit Sonderabfällen verletzt (Art. 30f Abs. 1) (Art. 60 Abs. 1 Bst. p des Umwelt- schutzgesetzes [USG; SR 814.01]). Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich aufgrund dieses Gesetzes erlassene Emissionsbegrenzungen verletzt (Art. 12 und 34 Abs. 1) (Art. 61 Abs. 1 Bst. a USG). 4.2 Die angefochtene Verfügung, aus welcher sich auch die der Strafanzeige zugrun- deliegenden Umstände ergeben, ist wie folgt begründet: 3 Mit Schreiben vom 20. März 2020 […] erstatteten die D.________ AG sowie deren Vertreter, B.________, Strafanzeige gegen A.________ der C.________ GmbH wegen Betrugs. Die Anzeige- erstatter machen […] geltend, A.________ habe im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens für ei- ne Wärmekraftkopplungsanlage (WKK-Anlage) sowie im Rahmen des darauffolgenden Projektände- rungsgesuchs einen Betrug begangen, indem er für seine Auftraggeberin, welche gleichzeitig die Ge- suchstellerin des entsprechenden Bauvorhabens war, unvollständige, widersprüchliche und einseitige Umweltverträglichkeitsberichte (UVB) verfasst habe. Bei den fraglichen Berichten handelt es sich ei- nerseits um den UVB vom 16. August 2016, den dazugehörigen Ergänzungsbericht Luftreinhaltung zum UVB vom 5. September 2016 sowie den Bericht Luftreinhaltung und Lärm zur Projektanpassung vom 12. August 2019. Gemäss Anzeigeerstatter sei das Ziel von A.________ gewesen, die Auftrag- geberin vor hohen Kosten für eine gesetzlich vorgeschriebene Abluftreinigungsanlage sowie vor Sa- nierungskosten zu bewahren, um letztlich der C.________ GmbH dadurch für die Zukunft weitere Mandate zu sichern. Durch dieses Vorgehen und die dadurch erteilte Baubewilligung der WKK-Anlage seien die D.________ AG sowie B.________ finanziell betroffen und B.________ als Privatperson zudem gesundheitlich und psychisch geschädigt worden. […] Hinweise, die auf einen hinreichenden Tatverdacht für eine für die Erfüllung des Betrugstatbestandes erforderlichen arglistigen Täuschungs- handlung seitens A.________ erkennen lassen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Weder scheint dieser ein Lügengebäude errichtet, noch sich betrügerischer Machenschaften oder gar einer einfachen Lüge bedient zu haben, um durch die abgefassten Berichte die für die Erteilung der Bau- bewilligung zuständigen Amtsstellen zu täuschen. Zudem wurden die entsprechenden Berichte im Rahmen des Baubewilligungs- bzw. Einspracheverfahrens für die WKK-Anlage einer Überprüfung durch die zuständigen Fachstellen unterzogen und sind, soweit erkennbar, nicht beanstandet worden. Es gibt vorliegend keinerlei Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschungshandlung. Zudem müsste die Eigen- bzw. Drittbereicherung beim Betrug stoffgleich sein, d.h. die vom Täter angestrebte Bereiche- rung müsste die Kehrseite des beim Geschädigten eingetretenen Schadens sein (BGE 119 IV 210 E. 4b S. 214). Die Stoffgleichheit wäre vorliegend ebenfalls zu verneinen, da die Bereicherung von A.________ angeblich in der Gewinnung der Gunst der Bauherrin liegen soll. Darin kann nicht die Kehrseite des beim Geschädigten angeblich eingetroffenen Vermögenschaden – und zwar gemäss Schreiben der Anzeigeerstatter „die indirekte Verwicklung in die Rechtsstreitigkeiten und Handlungen" – liegen. Der Straftatbestand des Betrugs ist auch aus diesem Grund nicht erfüllt. Zu prüfen wäre vor- liegend allenfalls noch der Tatbestand der Falschbeurkundung […]. Falschbeurkunden bedeutet das Errichten einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (BGE 138 IV 130 E. 2.1 S. 134). Anhaltspunkte dafür, dass der in den Umweltverträglichkeitsberichten zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit dem wirkli- chen Sachverhalt übereinstimmt, sind vorliegend nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der gemach- ten Ausführungen kann festgehalten werden, dass vorliegend kein hinreichender Tatverdacht auf eine strafbare Handlung der beschuldigten Person besteht. Vielmehr handelt es sich um eine baurechtliche Streitigkeit zwischen den Strafanzeigestellern und der Baugesuchstellerin. Es ist nicht Aufgabe der Strafjustiz, Urteile und Verfügungen anderer Behörden formell und materiell zu überprüfen, geschwei- ge denn zu ändern. Dafür stehen die im betreffenden Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel zur Ver- fügung. Entsprechend haben sich die Strafanzeigesteller den im Rahmen des Baubewilligungsverfah- rens zur Verfügung stehenden Instrumenten und Rechtsmitteln zu bedienen und ihre Rechte im Ver- waltungsverfahren geltend zu machen, was – gemäss den vorliegenden Akten – zumindest teilweise geschehen ist. Infolge Fehlens von strafrechtlich relevanten Sachverhalten bzw. von anzuwendenden Straftatbeständen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen […]. 4 4.3 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift zusammengefasst vor was folgt: Dass die Staatsanwaltschaft erst nach zwei Monaten eine Nichtanhandnah- meverfügung erlasse, sei gesetzeswidrig. Es könne nicht sein, dass während einer baurechtlichen Streitigkeit keine Straftatbestände untersucht werden sollen, welche im Bauverfahren nicht geahndet worden seien. Opportunitätsüberlegungen ausser- halb der vom Gesetz normierten Fallgruppen könnten nicht zu einer Einstellung führen. Werde ein Strafverfahren eingestellt, obwohl kein Einstellungsgrund vorlie- ge, könne der Tatbestand der Begünstigung (Art. 305 StGB) erfüllt sein. Erst mit dem «Projektänderungsgesuch» zur WKK-Anlage, bei welcher von der C.________ GmbH erneut ein «Bericht Luftreinhaltung und Lärm zur Projekt» ab- gegeben worden sei, habe der Beschwerdeführer erfüllte Straftatbestände erkannt. Es sei abzuklären, ob es sich bei den von der Bauherrin alimentierten Berichten zur Umweltverträglichkeit (UVB) der C.________ GmbH um gewerbemässigen Betrug handle. Die Tatsache, dass die UVB samt Ergänzungen von den Amtsstellen ohne Widerspruch willfährig übernommen worden seien, obwohl diese unvollständig und einseitig abgefasst worden seien, um die Bauherrin vor hohen Kosten einer gesetz- lich vorgeschriebenen Abluftreinigungsanlage sowie Sanierungskosten zu bewah- ren, erwecke den Eindruck von Mauschelei zwischen Verfasser und Behörden. Es grenze an Respektlosigkeit Einsprechern gegenüber, dass man in einem UVB ver- suche, eine Anlage zur Verbrennung des Sonderabfalls Tiermehl, welche die Emis- sionsgrenzwerte für Luftschadstoffe nicht einhalte, mit der Reduktion eines gemäss Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) verbotenen Brennstoffes zu kompensieren. Anstelle einer Sanierung der Kessel 2-3, wie gemäss Art. 18 USG gefordert, erdreiste sich die C.________ GmbH mit Unterstützung des beco, der F.________ AG die Verbrennung von 2'000 t Tierfett pro Jahr als Umweltschutz- massnahme zu gewähren, welche weder die verschärften Emissionsgrenzwerte des Kantons erfülle noch gemäss Abfallverordnung (VVEA; SR 814.600) in der Ab- luftreinigung die Grenzwerte einhalte. Die Aussage, dass mit der Reduktion von 4000 t Tierfett eine Einsparung von 6 t NOx pro Jahr erzielt werde, sei nicht nur falsch, sondern erwecke den Eindruck einer absichtlichen Täuschung. Diese Aus- sage sei falsch, weil der Heizwert «Hu» des Tierfetts mit dem Tiermehl ersetzt wer- de. Im «Bericht zur Luftreinhaltung und Lärm zur „Projektänderung"» der von der E.________ AG (vorgängig F.________ AG) alimentierten C.________ GmbH zei- ge der Beschuldigte auf, mit was für Veränderungen der Emissionsfrachten bei der Projektänderung zu rechnen sei. Dabei lasse er aus, dass allein mit der «Projek- tänderung» weitere Luftschadstoffe ausgestossen würden, die in seinem Bericht (ausser den Stickoxiden) nicht aufgeführt seien. Er komme zum Schluss, dass die Stickoxidemissionen aufgrund der Projektanpassung praktisch unverändert blieben, was nur auf den Gesamtausstoss eines Jahres sowie auf dem Papier stimme. Dass es sich bei dieser Aussage um eine einseitige Analyse im Interesse des Auf- traggebers handle, die in Form einer Mogelpackung daherkomme, habe dazu bei- getragen, dass aufgrund der Vorspiegelung falscher Tatsachen die Neuausschrei- bung der gesamten WKK-Anlage verhindert worden sei. Dem «Bericht Luftreinhal- tung und Lärm zur Projektanpassung» der C.________ GmbH vom August 2019 könne entnommen werden, dass mit dem neuen Projekt nicht nur 3'000 t/a Tier- 5 mehl mehr verbrannt würden, sondern auch die Leistung der WKK-Anlage von 13.5 MW auf 18 MW erhöht werde. Anhand eines weiteren UVB mit der Nr. 4949 vom September 2017 zur Erweiterung des Kesselhauses könne erneut die Symbiose zwischen dem beco und der C.________ GmbH aufgezeigt werden. Obwohl Anla- gen bei Erweiterung saniert werden müssten (Art. 18 USG), finde die C.________ GmbH immer Ausreden, warum dies von der F.________ AG nicht erwartet werden dürfe und vom beco unterstützt werde. Es sei erwiesen, dass die Kessel 2-3 die Abgaswerte für Heizöl seit mehreren Jahren nicht erfüllten und das Verbrennen von Tierfett in den Kessel der F.________ AG unter den erwähnten Bedingungen ver- boten sei. Zur C.________ GmbH müsse ergänzt werden, dass diese seit 20 Jah- ren für die F.________ AG tätig sei und über ein Dauermandat verfüge, welches ihr nebst dem Abfassen von UVB die wiederkehrende Analyse der Abluftfilter sichere. Dabei könne infolge der Einsparung von Kosten in Millionenhöhe, welche der F.________ AG infolge von «geschönten» UVB erspart würden, nicht ausge- schlossen werden, dass weitere Geldmittel oder Geschenke geflossen seien. 4.4 Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, der Beschwerdeführer setze sich in seiner Eingabe nur mit den angeblichen Fehlern im UVB auseinander, ohne auch nur mit einem Wort auf die in der Nichtanhandnahmeverfügung aufgezeigte fehlen- de Tatbestandsmässigkeit (keine arglistige Täuschungshandlung und fehlende Stoffgleichheit im Sinn von Art. 146 StGB; keine unwahre Urkunde im Sinn von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) einzugehen. Die Beschwerde sei klar unbegründet. 4.5 In seiner Replik vom 23. Juli 2020 ergänzt der Beschwerdeführer im Kern, er sei «bei der richtigen Wahl der Straftaten auf die Unterstützung der Staatsanwaltschaft angewiesen». Obwohl beim Beschuldigten arglistiges Handeln vorliege, fehle es mit Blick auf einen möglichen Betrug tatsächlich daran, dass keine Vermögensdis- position gegeben sei. Er, der Beschwerdeführer, tendiere daher auf den Verstoss gegen folgende Strafbestimmungen: «Mittäterschaft beim Ausstellen von UVB- Berichten in mehreren Fällen, welche unserer Ansicht nach gegen das USG ver- stossen sowie den Amtsmissbrauch unterstützen, um auf Kosten der öffentlichen Gesundheit, seiner Auftraggeberin rechtswidrig Kosten für die Abluftreinigung in Millionenhöhe einzusparen.» Dass der UVB eines anerkannten Büros wesentlich sei, um den Fachbericht einer Umweltschutzfachstelle (beco) zu beeinflussen, wer- de nicht in Frage gestellt und von Herrn Niederhauser (beco) bestätigt. Gemäss USG seien die Umweltschutzfachstellen (beco) verantwortlich für den Inhalt des UVB, welcher vorgängig mit dem UVB-Ersteller – hier der C.________ GmbH bzw. dem Beschuldigten – besprochen werde. Letzterer hätte das beco darauf aufmerk- sam machen müssen, dass der UVB nicht dem Umweltrecht entspreche und das Amt für Wasser und Abfall (AWA) für die Beurteilung von Sonderabfallverbren- nungsanlagen zuständig sei. Das Amt für Umwelt und Energie (AUE) habe ausge- führt, dass sich der UVPV-Bericht (Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprü- fung; SR 814.011) auf die Fachberichte der Ämter abstütze. Wenn die Ämter ihre Aufgaben nicht wahrnehmen würden, werde auch der UVPV-Bericht entsprechend ausfallen. Die Baubewilligungsbehörde habe ein persönliches Interesse am Bau der WKK-Anlage. Von der Staatsanwaltschaft sei abzuklären, ob die C.________ GmbH gegen Art. 253 StGB verstossen und in welchem Auftrag der Beschuldigte gehandelt habe. Mit dem Erstellen eines Fachberichts der Umweltschutzfachstelle, 6 welche zur C.________ GmbH ein Vertrauensverhältnis habe, sei der Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung gegeben. Von den «Rechtsvertre- tern der Beschwerten (Auftraggeber des Büro C.________ GmbH)» sei eine er- schlichene Urkunde gebraucht worden, um einen andern – z.B. Gerichte – über die beurkundeten Tatsache in einem Baurechtsverfahren zu täuschen. Ausserdem werde die Strafverfolgung wegen Verstosses gegen Art. 60 und Art. 61 USG ver- langt. 4.6 Die angefochtene Verfügung – welche nebenbei keineswegs mit zu rügender Ver- zögerung erlassen wurde – erweist sich als rechtmässig. Auf deren zutreffende und einlässliche Begründung kann verwiesen werden (E. 4.2). Die Beschwerdekammer schliesst sich dieser integral an. In der gebotenen Kürze sei ergänzt was folgt: Der Beschwerdeführer scheint nur unvollständig zu verstehen, dass er sich hier in einem strafrechtlichen Verfahren befindet und was dessen mögliche Konsequen- zen sind. Die Staatsanwaltschaft eröffnet gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellung ein hinreichender Tatverdacht ergibt. «Hinrei- chender Tatverdacht» bedeutet, dass aufgrund bestimmter Anhaltspunkte wie Indi- zien, Beweise oder Schlussfolgerungen anzunehmen ist, dass (wahrscheinlich) ei- ne Straftat begangen wurde. Solcherlei Anhaltspunkte bestehen hier in Bezug auf den Beschuldigten nicht. Wenn überhaupt kein Anfangsverdacht besteht, können und müssen die Strafbehörden keine wortreichen Ausführungen tätigen und sich zu jedem einzelnen Vorbringen in der Anzeige detailliert äussern. Aus der Argumenta- tion des Beschwerdeführers zeigt sich augenfällig, dass es – wenn überhaupt – um eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit geht. Wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, steht das Strafverfahren nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher An- sprüche zur Verfügung. Es ist namentlich nicht die Aufgabe der Strafbehörden, dem Beschwerdefüh- rer im Hinblick auf einen möglichen Zivilprozess gegen den Beschwerdegegner die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen zu ersparen (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile 6B 110/2019 vom 3. Mai 2019 E. 5; 6B 260/2019 vom 2. Mai 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen) (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2019 vom 6. November 2019). Diese Ausführungen des Bundesgerichts gelten hier tel quel, sprich bezüglich einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit. Es kann nicht die Aufgabe der Strafbehörden sein, den Beschwerde- führer in seinen verwaltungsrechtlichen Verfahren zu unterstützen. Der Beschwer- deführer bringt zudem nun selber – korrekterweise – vor, dass Art. 146 StGB nicht erfüllt ist (bzw. damit jedenfalls nicht mehr argumentiert werde). Diese Erklärung ist letztlich bezeichnend. Es ist freilich das gute Recht des Beschwerdeführers, bei komplexen und in Bezug auf den Umweltschutz potenziell heiklen Handlungen der Behörden und den involvierten Unternehmungen genau hinzuschauen, kritisch zu sein und seine Beweisführung sachlich vorzutragen. Es grenzt aber an Treuwidrig- keit, bei (wahrscheinlichem) Scheitern auf dem öffentlich-rechtlichen Weg mit un- begründeten Anschuldigungen den strafrechtlichen Weg zu beschreiten und auf diese Weise erneut (zumindest schwergewichtig) mit materiellem Verwaltungsrecht zu argumentieren. Es ist nicht bloss der Straftatbestand des Betrugs offensichtlich nicht erfüllt, son- dern eindeutig auch kein anderer (vgl. auch den mit diesem Verfahren zusammen- 7 hängenden Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 236 vom 23. Juli 2020). Konkrete Hinweise dafür, dass der den UVB zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit dem wirklichen Sachverhalt übereinstimmt bzw. unwahr wäre, sind nicht erkennbar. Was der Beschwerdeführer dazu vorbringt, erschöpft sich in weder be- legten noch plausiblen Behauptungen. Inwiefern der Beschuldigte als (Mit-)Autor durch die Berichte jemanden in strafrechtlich relevanter Weise vorsätzlich getäuscht hätte, ist nicht ersichtlich. Urkundendelikte – insbesondere Art. 252 oder 253 StGB – fallen klar ausser Betracht. Dass im Weiteren aufgrund eines «Ver- trauensverhältnisses» Bestechungsgelder oder andere Zuwendungen in Form von Geschenken geflossen wären, ist ebenfalls eine unbelegte Argumentation des Be- schwerdeführers, die im Übrigen womöglich ehrverletzend ist. Schliesslich ist nicht ansatzweise erkennbar, wie der Beschuldigte als Mitarbeiter der C.________ GmbH im Zuge der Erstellung von Expertenberichten im Bereich der Umweltver- träglichkeit persönlich Vorschriften über den Verkehr mit Sonderabfällen (Art. 60 Abs. 1 Bst. p USG) oder Emissionsbegrenzungen (Art. 61 Abs. 1 Bst. a USG) oder andere Normen des USG verletzt haben soll. 4.7 Nach dem Gesagten kam die Staatsanwaltschaft willkürfrei und strafprozessual korrekt zum Ergebnis, dass das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen ist. Be- weismassnahmen waren nicht durchzuführen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Be- schwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 5. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Rechtsbegehren 2 ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin G.________ stellen wollte, bleibt Folgendes festzustellen: Mit der Abweisung der Beschwerde hat die Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Mai 2020 Bestand. Es werden keine weiteren Amtshandlungen von Staatsanwältin G.________ in dieser Sache erfolgen, sodass der Beschwerdeführer kein aktuelles Interesse mehr hat, ihre Befangenheit feststellen zu lassen. Auf das (sinngemässe) Ausstandsgesuch gegen sie ist folglich nicht einzutreten (siehe Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 540 vom 1. April 2020 E. 10). Dass sich Staatsanwältin G.________ ferner einer Begünstigung gemäss Art. 305 StGB strafbar gemacht haben könnte, entbehrt jeder ernsthaften Grundlage. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet. Für das Ausstandsverfahren werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung für den Beschuldigten wird verzichtet, da seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren marginal waren (vgl. Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit seiner geleisteten Sicherheit verrechnet. 4. Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 28. Juli 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9