7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet. Für das Ausstandsverfahren werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung an die Beschuldigten 1+2 wird verzichtet, da ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren marginal waren und sie keine Entschädigung beantragten (vgl. Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: