Auf das (sinngemässe) Ausstandsgesuch gegen sie ist folglich nicht einzutreten (siehe Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 540 vom 1. April 2020 E. 10). Dass sich Staatsanwältin E.________ ferner einer Begünstigung gemäss Art. 305 StGB strafbar gemacht haben könnte, entbehrt jeder ernsthaften Grundlage.