6. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Rechtsbegehren 2 ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin E.________ stellen wollte, bleibt Folgendes festzustellen: Mit der Abweisung der Beschwerde hat die Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Mai 2020 Bestand. Es werden keine weiteren Amtshandlungen von Staatsanwältin E.________ in dieser Sache erfolgen, sodass der Beschwerdeführer kein aktuelles Interesse mehr hat, ihre Befangenheit feststellen zu lassen. Auf das (sinngemässe) Ausstandsgesuch gegen sie ist folglich nicht einzutreten (siehe Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 540 vom 1. April 2020 E. 10).