5. Da keine Anhaltspunkte für andere mögliche Straftaten vorliegen, verzichtet die Beschwerdekammer darauf, die Eingaben des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (vgl. Art. 39 StPO). Es steht dem Beschwerdeführer selbstredend frei, selber weitere Strafanzeigen gegen natürliche oder juristische Personen einzureichen (bspw. gegen das beco [«Gehilfenschaft zu einer betrügeri- 9 schen Handlung»] oder den Beschuldigten 2 [«Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit; Verbrennung von Tierfett»]).