Nach dem Gesagten kam die Staatsanwaltschaft willkürfrei zum Ergebnis, dass das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen ist. Beweismassnahmen wie die Befragung von Personen (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 oben), die Sicherstellung von Messprotokollen oder die «lückenlose Aufzeichnung der Verbrennungstemperatur sowie eine unabhängige Expertise über die Verweilzeit des Tierfettes bei einer Temperatur von 850 °C während 2 Sekunden» waren nicht durchzuführen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.