Die Staatsanwaltschaft konnte darauf verzichten, Messprotokolle sicherzustellen. Dass Bestechungsgelder oder andere Zuwendungen in Form von Geschenken «den Besitzer gewechselt» hätten, ist eine unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers, die im Übrigen womöglich ehrverletzend ist. Ferner kann die Ausführung des Beschwerdeführers, er sei in Rechtsstreitigkeiten «hineingezogen worden», jedenfalls für das strafrechtliche Verfahren so nicht stehen gelassen werden, hatte er dieses doch selber initiiert. 4.9 Nach dem Gesagten kam die Staatsanwaltschaft willkürfrei zum Ergebnis, dass das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen ist.