So ist etwa nicht fassbar zu erkennen, inwiefern die Beschuldigten 1+2 einen Betrug begangen haben sollen, indem die H.________ AG angeblich «Millionen Franken für die Verarbeitung in Biodiesel eingespart» habe. Auch sind Anhaltspunkte weder für eine arglistige Täuschung des Beschwerdeführers durch die Beschuldigen 1 und/oder 2 noch für eine kausale Vermögensschädigung ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft konnte darauf verzichten, Messprotokolle sicherzustellen.