Die Annahme, die Beschuldigten 1+2 hätten «rechtswidrige Expertenberichte» behördlich abgesegnet, erschöpft sich in einer blossen Behauptung des Beschwerdeführers. Ausserdem sind auch im Verwaltungsrecht mögliche Verfahrensfehler mit den dort zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu rügen. Verfahrensfehler sind grundsätzlich keine Straftaten. Ebenfalls liegt offenkundig kein Betrug der beschuldigten Personen vor. So ist etwa nicht fassbar zu erkennen, inwiefern die Beschuldigten 1+2 einen Betrug begangen haben sollen, indem die H.________ AG angeblich «Millionen Franken für die Verarbeitung in Biodiesel eingespart» habe.