Es sind nicht bloss die beiden obengenannten Straftatbestände offensichtlich nicht erfüllt, sondern auch keine anderen. Von überspitztem Formalismus seitens der Staatsanwaltschaft oder der Generalstaatsanwaltschaft kann keine Rede sein. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte 1 und/oder der Beschuldigte 2 unrechtmässig Zwang angewendet oder ihre Macht zweckentfremdet missbraucht hätten oder eine «Mauschelei» vorliegen würde (vgl. Art. 312 StGB). Die Annahme, die Beschuldigten 1+2 hätten «rechtswidrige Expertenberichte» behördlich abgesegnet, erschöpft sich in einer blossen Behauptung des Beschwerdeführers.