Es ist freilich das gute Recht des Beschwerdeführers, bei komplexen und in Bezug auf den Umweltschutz potenziell heiklen Handlungen der Behörden und den involvierten Unternehmungen genau hinzuschauen, kritisch zu sein und seine Beweisführung sachlich vorzutragen. Es grenzt aber an Treuwidrigkeit, bei (wahrscheinlichem) Scheitern auf dem öffentlich-rechtlichen Weg mit unbegründeten Anschuldigungen den strafrechtlichen Weg zu beschreiten und auf diese Weise erneut mit materiellem Verwaltungsrecht zu argumentieren. Es sind nicht bloss die beiden obengenannten Straftatbestände offensichtlich nicht erfüllt, sondern auch keine anderen.