Solcherlei Anhaltspunkte bestehen weder in Bezug auf den Beschuldigten 1 noch in Bezug auf den Beschuldigten 2. Wenn überhaupt kein Anfangsverdacht besteht, können und müssen die Strafbehörden keine wortreichen Ausführungen tätigen und sich zu jedem einzelnen Vorbringen in der Anzeige detailliert äussern. Aus der Argumentation des Beschwerdeführers zeigt sich augenfällig, dass es – wenn überhaupt – um eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit geht. Wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, steht das Strafverfahren nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche zur Verfügung.