Die angefochtene Verfügung – welche nebenbei keineswegs mit zu rügender Verzögerung erlassen wurde – erweist sich als rechtmässig. Auf deren zutreffende und einlässliche Begründung kann ebenso verwiesen werden (E. 4.2) wie auf die Darlegungen der Beschuldigten 1+2 (E. 4.5 f.). Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen integral an. In der gebotenen Kürze sei ergänzt was folgt: Der Beschwerdeführer scheint nur unvollständig zu verstehen, dass er sich hier in einem strafrechtlichen Verfahren befindet und was dessen mögliche Konsequenzen sind. Die Staatsanwaltschaft eröffnet gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst.