Da die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung (siehe EO 20 12783 / BK 20 237) einen Betrug der Firma F.________ GmbH ausgeschlossen habe, sei aufzuzeigen, dass der Tatbestand der arglistigen Täuschung im Fall der F.________ GmbH erfüllt sei. Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde L.________ habe ein persönliches Interesse am Bau der WKK-Anlage der H.________ AG. Das von der H.________ AG alimentierte Büro F.________ GmbH erstelle den UVB im Namen der Firma H.________ AG im Wissen aus Vorbesprechungen, dass das beco diesen willfährig gutheisse.