Dass die Baubewilligungsbehörde beim Bau der WKK-Anlage ihre eigenen Interessen vertrete – was bereits vor der BVE sowie dem Verwaltungsgericht aufgezeigt worden sei –, zeige auf, wie politisch die Sache sei. Es werde beantragt, gegen das beco vorzugehen wegen Gehilfenschaft zu einer betrügerischen Handlung, begangen durch die Firma F.________ GmbH. Da die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung (siehe EO 20 12783 / BK 20 237) einen Betrug der Firma F.________ GmbH ausgeschlossen habe, sei aufzuzeigen, dass der Tatbestand der arglistigen Täuschung im Fall der F.________ GmbH erfüllt sei.