314 und Art. 317 StGB aus der Beschwerde gestrichen habe und neu mit Art. 146 StGB argumentiere. Es sei willkürlich, dass die Generalstaatsanwaltschaft eine Strafverfolgung ablehne und «uns hier in einen Rechtsstreit vor Bundesgericht verwickeln will». Die staatliche Macht werde gemäss Art. 312 StGB zweckentfremdet, um rechtswidrige Expertenberichte behördlich abzusegnen: