In seinen weiteren Eingaben vom 17. und vom 20. Juli 2020 ergänzt der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst, die Generalstaatsanwaltschaft argumentiere überspitzt formalistisch, wenn sie vorbringe, er sei nicht auf die Nichtanhandnahmeverfügung eingegangen. Sie verkenne, dass «wir mit der Konkretisierung der Tatbestände, die von uns gemachte Anzeige weiter verfeinert haben, anstatt uns im Detail auf das ungleiche Spiel mit der Staatsanwaltschaft einzulassen». Der Generalstaatsanwaltschaft sei entgangen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Nichtanhandnahmeverfügung die Art. 314 und Art.