Er sei als absurd und rufschädigend zurückzuweisen. Persönlich habe er, der Beschuldigte 2, während seiner Tätigkeit nie Kontakt mit der Bauherrschaft oder anderen Personen aus dem Umfeld der vorgenannten Unternehmungen gehabt. 4.7 In seinen weiteren Eingaben vom 17. und vom 20. Juli 2020 ergänzt der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst, die Generalstaatsanwaltschaft argumentiere überspitzt formalistisch, wenn sie vorbringe, er sei nicht auf die Nichtanhandnahmeverfügung eingegangen.