Die Behauptungen des Beschwerdeführers würden sich auch vor diesem Hintergrund als haltlos erweisen. Er führe auf Seite sechs seiner Eingabe Folgendes aus: «Wie bereits vorgängig erwähnt, hat die Firma H.________ AG durch die Handlungen des beco mehrere Millionen Franken eingespart, welche den Verdacht erhärten, dass hier auch Bestechungsgelder oder andere Zuwendungen, in Form von Geschenken den Besitzer gewechselt haben.» Dieser Verdacht entbehre jeglicher Grundlage. Er sei als absurd und rufschädigend zurückzuweisen.