Er, der Beschuldigte 1, sei sehr erstaunt, dass der Beschwerdeführer eine Strafanzeige erstattet habe. Dessen Anschuldigungen entbehrten jeder Grundlage. 4.6 Der Beschuldigte 2 macht geltend, im zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren gehe es um eine nicht alltägliche Anlage der H.________ AG bzw. der K.________ AG. Die Beurteilung solcher Vorhaben setze viel technisches Detailwissen voraus. Zusätzlich sei eine oftmals lange Vorgeschichte zu berücksichtigen. Eine wichtige Grundlage sei in diesem Zusammenhang der Massnahmenplan zur Luftreinhaltung im Kanton Bern, der für Grossemittenten ergänzende Massnahmen und Strategien festlege.