Die Beschwerde sei klar unbegründet. 4.5 Der Beschuldigte 1 bringt vor, obwohl er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit über das Fachwissen für die Beurteilung entsprechender Anlagen verfüge, würde er sich nicht als Gutachter bezeichnen. Die Aussagen in den Fachberichten stützten sich oftmals auf die Expertise von spezialisierten Büros. So auch im Fall der H.________ AG / K.________ AG. Die Aufgabe als Fachbehörde sei die Prüfung und das Nachvollziehen der Berechnungen und Aussagen in solchen Berichten und Gutachten (Plausibilisierung).