Als finanziell sowie gesundheitlich und psychisch betroffene Privatperson sei der Beschwerdeführer durch das Verhalten des beco, neu Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, lmmissionsschutz, über Jahre geschädigt und in Rechtsstreitigkeiten hineingezogen worden. 4.4 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, der Beschwerdeführer setze sich nur mit den angeblichen Fehlern im Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP/UVB) auseinander, ohne auf die in der Nichtanhandnahmeverfügung aufgezeigte fehlende Tatbestandsmässigkeit einzugehen. Die Beschwerde sei klar unbegründet.