Werde ein Strafverfahren eingestellt, obwohl kein Einstellungsgrund vorliege, könne der Tatbestand der Begünstigung (Art. 305 StGB) erfüllt sein. Erst mit dem «Projektänderungsgesuch» zur WKK-Anlage sowie dem ergänzenden Fachbericht der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, neu Abteilung Immissionsschutz, habe der Beschwerdeführer Amtshandlungen ausgemacht, die den Verdacht erhärteten, dass ein Verstoss gegen Art. 312 sowie Art. 146 StGB vorliegen könnte. Dabei habe das beco nicht damit rechnen dürfen, dass die «Vorspiegelungen falscher Tatsachen» von Laien aufgedeckt würden.