4.3 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift zusammengefasst vor was folgt: Dass die Staatsanwaltschaft erst nach zwei Monaten eine Nichtanhandnahmeverfügung erlasse, sei gesetzeswidrig. Es könne nicht sein, dass während einer baurechtlichen Streitigkeit keine Straftatbestände untersucht werden sollen, welche im Bauverfahren nicht geahndet worden seien. Opportunitätsüberlegungen ausserhalb der vom Gesetz normierten Fallgruppen könnten nicht zu einer Einstellung führen. Werde ein Strafverfahren eingestellt, obwohl kein Einstellungsgrund vorliege, könne der Tatbestand der Begünstigung (Art. 305 StGB) erfüllt sein.