Zu prüfen wäre vorliegend allenfalls der Tatbestand der Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung im Amt nach Art. 317 StGB. […] Anhaltspunkte dafür, dass der in den Fachberichten zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit dem wirklichen Sachverhalt übereinstimmt, sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der gemachten Ausführungen kann festgehalten werden, dass vorliegend kein hinreichender Tatverdacht für eine strafbare Handlung der beschuldigten Personen besteht. Vielmehr handelt es sich um eine baurechtliche Streitigkeit zwischen den Strafanzeigestellern und der Baugesuchstellerin.