314 StGB ist daher vorliegend nicht einschlägig. […] Vorliegend gibt es [auch] keine Anhaltspunkte dafür, inwiefern die beschuldigten Personen im Rahmen der vorerwähnten Fachberichte durch ihre jeweiligen Beurteilungen in irgendeiner Weise Zwang ausgeübt bzw. staatliche Macht zweckentfremdet hätten. Hinzu kommt, dass eine Überprüfung der Fachberichte im Rahmen des Baubewilligungsbzw. Einspracheverfahrens für die WKK-Anlage durch die zuständigen Fachstellen erfolgt ist und diese, soweit erkennbar, nicht beanstandet worden sind. Deliktsrelevante Anhaltspunkte, die allfällige