Die Anzeigeerstatter machen in ihrem Schreiben vom 20. März 2020 primär Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB sowie ungetreue Amtsführung nach Art. 314 StGB gegen die beschuldigten Personen geltend. […] Vorliegend scheitert die Anwendung von Art. 314 StGB […] bereits deshalb, weil das angezeigte Verhalten der beschuldigten Personen – die angebliche Verletzung von geltendem Bundesrecht durch Falschbeurteilung – nicht im Rahmen eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfts erfolgt ist. Art. 314 StGB ist daher vorliegend nicht einschlägig.