2016 und vom 19. August 2019, andererseits um die Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit des Amts für Umweltkoordination und Energie Bern vom 5. Dezember 2016. Zudem machen die Anzeigeerstatter in diesem Zusammenhang geltend, A.________ habe im laufenden Gerichtsverfahren betreffend die Zusatzbewilligung der WKK-Anlage als Sachverständiger ein falsches Gutachten abgegeben, was zur Folge gehabt haben soll, dass zu Gunsten der Bauherrschaft entschieden worden sei. Durch diese angeblichen Amtspflichtverletzungen und die dadurch erteilte Baubewilligung der WKK- Anlage seien die G.________ AG sowie C._____