146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 4.2 Die angefochtene Verfügung, aus welcher sich auch die der Anzeige zugrundeliegenden Umstände ergeben, ist folgendermassen begründet: Mit Schreiben vom 20. März 2020 […] erstatteten die G.________ AG, sowie deren Vertreter C.______