Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, wegen Amtsmissbrauch strafbar. Unter dem Begriff Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht zu verstehen (TRECHSEL/VEST, a.a.O. N 1 zu Art. 312 StGB).