SR 311) machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, der ungetreuen Amtsführung strafbar. In objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand voraus, dass die Tathandlung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts stehen muss. Abschluss eines Rechtsgeschäfts im Sinne von Art. 314 StGB bedeutet, dass der Täter als Stellvertreter für das Gemeinwesen in privatrechtlichen Geschäften und nicht hoheitlich handelt (Kauf, Miete, Arbeitsvertrag usw.).