Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich aufgrund einer Strafanzeige keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4). Nach Art. 314 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, der ungetreuen Amtsführung strafbar.