4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO bedarf es eines hinreichenden Tatverdachtes auf eine Straftat, damit eine Untersuchung eröffnet wird. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein (BGE 141 IV 87). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden.