382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Da der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer durch das Anfechtungsobjekt definiert wird, ist jedoch auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer beantragt, es sei gegen das (ehemalige) Kantonale Wirtschaftsamt (beco) vorzugehen bzgl. «Tatbestand der Gehilfenschaft zu einer betrügerischen 2 Handlung (begangen durch die Firma F.________ GmbH)» (vgl. Eingabe v. 20. Juli 2020, S. 1).