Mit Stellungnahme vom 6. Juli 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 9. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein und rügte erstens, dass er fälschlicherweise zur Leistung einer Sicherheit verpflichtet worden sei. Zweitens gehe es nicht an, dass die Beschwerdeschrift auch den Beschuldigten 1+2 zugestellt worden sei; diese seien «zu diesem Zeitpunkt noch nicht anzuhören». Die Beschuldigten 1+2 beantragten mit Eingaben vom 10. bzw. vom 14. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 17. Juli 2020 abschliessende Bemerkungen ein.