gegenteilig wurde sie als Zeugin aufgeführt (vgl. Beschwerde S. 3 unten). Entsprechend war anzunehmen, dass er diesbezüglich die Nichtanhandnahme akzeptiert und sie rechtskräftig geworden ist (vgl. Betreff: Beschwerde in der Angelegenheit „Strafanzeige gegen die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, vormals beco, neu Abteilung Immissionsschutz. Namentlich gegen die Herren Dr. B.________ (im Ruhestand) und A.________"). Mit Stellungnahme vom 6. Juli 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.