Auf entsprechende Aufforderung hin bezahlte der Beschwerdeführer am 24. Juni 2020 eine Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Juni 2020 wurden die Generalstaatsanwaltschaft sowie die Beschuldigten 1+2 zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. D.________ wurde nicht ins Beschwerdeverfahren involviert, da sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht zu ihr als Beschuldigte geäussert hatte; gegenteilig wurde sie als Zeugin aufgeführt (vgl. Beschwerde S. 3 unten).