Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 236 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Juli 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrich- ter Gerber Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen falschen Gutachtens, Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 26. Mai 2020 (BM 20 12781) Erwägungen: 1. Am 26. Mai 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 1), B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) und D.________ wegen falschen Gutachtens, Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung etc. nicht an die Hand. Dagegen erhob der Privatkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 11. Juni 2020 Beschwerde und beantragte was folgt: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft welche eine „Nichtanhandnahme" vorsieht ist aufzuheben und die Strafuntersuchung zwecks Eröffnung und Beweissicherungen an die Staatsanwaltschaft zur Wiederaufnahme zurückzugeben. 2. Der Fall ist der verantwortlichen Staatsanwältin E.________ wegen Begünstigung zu entziehen. Auf entsprechende Aufforderung hin bezahlte der Beschwerdeführer am 24. Juni 2020 eine Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00. Mit verfahrensleitender Verfü- gung vom 29. Juni 2020 wurden die Generalstaatsanwaltschaft sowie die Beschul- digten 1+2 zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. D.________ wurde nicht ins Beschwerdeverfahren involviert, da sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht zu ihr als Beschuldigte geäussert hatte; gegenteilig wurde sie als Zeugin aufgeführt (vgl. Beschwerde S. 3 unten). Entsprechend war anzu- nehmen, dass er diesbezüglich die Nichtanhandnahme akzeptiert und sie rechts- kräftig geworden ist (vgl. Betreff: Beschwerde in der Angelegenheit „Strafanzeige gegen die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, vormals beco, neu Abteilung Immissionsschutz. Nament- lich gegen die Herren Dr. B.________ (im Ruhestand) und A.________"). Mit Stellungnahme vom 6. Juli 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. Am 9. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein und rügte erstens, dass er fälschlicherweise zur Leistung einer Sicher- heit verpflichtet worden sei. Zweitens gehe es nicht an, dass die Beschwerdeschrift auch den Beschuldigten 1+2 zugestellt worden sei; diese seien «zu diesem Zeit- punkt noch nicht anzuhören». Die Beschuldigten 1+2 beantragten mit Eingaben vom 10. bzw. vom 14. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerde- führer reichte am 17. Juli 2020 abschliessende Bemerkungen ein. Am 20. Juli 2020 reichte er eine weitere Eingabe ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Da der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer durch das Anfechtungsobjekt definiert wird, ist jedoch auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als der Be- schwerdeführer beantragt, es sei gegen das (ehemalige) Kantonale Wirtschaftsamt (beco) vorzugehen bzgl. «Tatbestand der Gehilfenschaft zu einer betrügerischen 2 Handlung (begangen durch die Firma F.________ GmbH)» (vgl. Eingabe v. 20. Juli 2020, S. 1). 3. 3.1 Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung entscheiden, ob sie die Privatklägerschaft zu einer Sicherheitsleistung verpflichten will oder nicht (vgl. auch BGE 144 IV 17 E.2.2). Vorliegend waren die Kriterien erfüllt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Formvorschriften und zur Verwirklichung des materiel- len Rechts zielen ins Leere. 3.2 Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist es vorgeschrieben, dass die Parteien im Rechtsmittelverfahren zur Stellungnahme eingeladen werden (vgl. 390 Abs. 2 StPO). Was der Beschwerdeführer hierzu vorbringt, entbehrt jeder Grundlage. 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO bedarf es eines hinreichen- den Tatverdachtes auf eine Straftat, damit eine Untersuchung eröffnet wird. Hin- weise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein (BGE 141 IV 87). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann bei Fehlen eines zurei- chenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich aufgrund einer Strafanzeige keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4). Nach Art. 314 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, der ungetreuen Amtsführung straf- bar. In objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand voraus, dass die Tathandlung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts stehen muss. Ab- schluss eines Rechtsgeschäfts im Sinne von Art. 314 StGB bedeutet, dass der Täter als Stellvertreter für das Gemeinwesen in privatrechtlichen Geschäften und nicht hoheitlich handelt (Kauf, Miete, Arbeitsvertrag usw.). Die Erteilung einer Bau- bewilligung ist ein Hoheitsakt, kein Rechtsgeschäft (TRECHSEL/VEST, in: Praxis- kommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 312 StGB) und das Baubewilligungs- verfahren entsprechend öffentlich-rechtlicher Natur. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ih- re Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, wegen Amts- missbrauch strafbar. Unter dem Begriff Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht zu verstehen (TRECHSEL/VEST, a.a.O. N 1 zu Art. 312 StGB). Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er Kraft seines Amtes hoheitli- che Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (BGE 114 IV 41 E.2). 3 Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erheb- liche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzei- chen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 317 Ziff. 1 StGB). Falschbeurkunden bedeutet das Errichten einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Ur- kunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (BGE 138 IV 130 E. 2.1). Des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch die- ser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 4.2 Die angefochtene Verfügung, aus welcher sich auch die der Anzeige zugrundelie- genden Umstände ergeben, ist folgendermassen begründet: Mit Schreiben vom 20. März 2020 […] erstatteten die G.________ AG, sowie deren Vertreter C.________, Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch und ungetreue Amtsführung gegen A.________ und B.________, beide von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, sowie allenfalls gegen D.________ vom Amt für Umweltkoordination und Energie Bern. Des Weiteren erstatteten die Straf- anzeigesteller gegen A.________ zusätzlich noch Strafanzeige wegen falschem Gutachten. Die An- zeigeerstatter machen in ihrem Schreiben geltend, die beschuldigten Personen hätten im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für eine Wärmekraftkopplungsanlage (WKK-Anlage) sowie im Rah- men des darauffolgenden Projektänderungsgesuchs ihre Amtspflichten verletzt, indem sie beim Er- stellen der für das Bauverfahren erforderlichen Fachberichte durch Falschbeurteilung gegen gelten- des Bundesrecht verstossen hätten. Bei den fraglichen Berichten handelt es sich einerseits um die Fachberichte Immissionsschutz der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 18. Oktober 2016 und vom 19. August 2019, andererseits um die Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit des Amts für Umweltkoordination und Energie Bern vom 5. Dezember 2016. Zudem machen die An- zeigeerstatter in diesem Zusammenhang geltend, A.________ habe im laufenden Gerichtsverfahren betreffend die Zusatzbewilligung der WKK-Anlage als Sachverständiger ein falsches Gutachten abge- geben, was zur Folge gehabt haben soll, dass zu Gunsten der Bauherrschaft entschieden worden sei. Durch diese angeblichen Amtspflichtverletzungen und die dadurch erteilte Baubewilligung der WKK- Anlage seien die G.________ AG sowie C.________ finanziell betroffen und C.________ als Privat- person zudem gesundheitlich und psychisch geschädigt worden. […] Die Anzeigeerstatter machen in ihrem Schreiben vom 20. März 2020 primär Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB sowie ungetreue Amtsführung nach Art. 314 StGB gegen die beschuldigten Personen geltend. […] Vorliegend scheitert die Anwendung von Art. 314 StGB […] bereits deshalb, weil das an- gezeigte Verhalten der beschuldigten Personen – die angebliche Verletzung von geltendem Bundes- recht durch Falschbeurteilung – nicht im Rahmen eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfts erfolgt ist. Art. 314 StGB ist daher vorliegend nicht einschlägig. […] Vorliegend gibt es [auch] keine Anhaltspunk- te dafür, inwiefern die beschuldigten Personen im Rahmen der vorerwähnten Fachberichte durch ihre jeweiligen Beurteilungen in irgendeiner Weise Zwang ausgeübt bzw. staatliche Macht zweckentfrem- det hätten. Hinzu kommt, dass eine Überprüfung der Fachberichte im Rahmen des Baubewilligungs- bzw. Einspracheverfahrens für die WKK-Anlage durch die zuständigen Fachstellen erfolgt ist und die- se, soweit erkennbar, nicht beanstandet worden sind. Deliktsrelevante Anhaltspunkte, die allfällige 4 Amtspflichtverletzungen vermuten lassen könnten, sind nicht erkennbar. Aufgrund des Fehlens eines hinreichenden Tatverdachts gemäss den gemachten Ausführungen bestehen folglich auch keine An- haltspunkte für die Falschheit von Äusserung vor Gericht nach Art. 307 StGB, angeblich begangen durch A.________. Zu prüfen wäre vorliegend allenfalls der Tatbestand der Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung im Amt nach Art. 317 StGB. […] Anhaltspunkte dafür, dass der in den Fachbe- richten zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit dem wirklichen Sachverhalt übereinstimmt, sind vor- liegend ebenfalls nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der gemachten Ausführungen kann festgehal- ten werden, dass vorliegend kein hinreichender Tatverdacht für eine strafbare Handlung der beschul- digten Personen besteht. Vielmehr handelt es sich um eine baurechtliche Streitigkeit zwischen den Strafanzeigestellern und der Baugesuchstellerin. Es ist nicht Aufgabe der Strafjustiz, Urteile und Ver- fügungen anderer Behörden formell und materiell zu überprüfen, geschweige denn zu ändern. […] Entsprechend haben sich die Strafanzeigesteller den im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zur Verfügung stehenden Instrumenten und Rechtsmitteln zu bedienen und ihre Rechte im Verwaltungs- verfahren geltend zu machen, was – wie aus den vorhandenen Akten ersichtlich – zumindest teilweise geschehen ist. Infolge Fehlens von strafrechtlich relevanten Sachverhalten bzw. von anzuwendenden Straftatbeständen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen […]. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift zusammengefasst vor was folgt: Dass die Staatsanwaltschaft erst nach zwei Monaten eine Nichtanhandnah- meverfügung erlasse, sei gesetzeswidrig. Es könne nicht sein, dass während einer baurechtlichen Streitigkeit keine Straftatbestände untersucht werden sollen, welche im Bauverfahren nicht geahndet worden seien. Opportunitätsüberlegungen ausser- halb der vom Gesetz normierten Fallgruppen könnten nicht zu einer Einstellung führen. Werde ein Strafverfahren eingestellt, obwohl kein Einstellungsgrund vorlie- ge, könne der Tatbestand der Begünstigung (Art. 305 StGB) erfüllt sein. Erst mit dem «Projektänderungsgesuch» zur WKK-Anlage sowie dem ergänzenden Fach- bericht der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, neu Abteilung Immissions- schutz, habe der Beschwerdeführer Amtshandlungen ausgemacht, die den Ver- dacht erhärteten, dass ein Verstoss gegen Art. 312 sowie Art. 146 StGB vorliegen könnte. Dabei habe das beco nicht damit rechnen dürfen, dass die «Vorspiegelun- gen falscher Tatsachen» von Laien aufgedeckt würden. Dies allein deswegen, weil Umweltberichte, aus welchen die Emissionsgrenzwerte von Kehricht- und Sonder- abfall-Verbrennungsanlagen ersichtlich seien, nur gezielt beschafft werden könn- ten. Im beco Fachbericht lmmissionsschutz mit der Geschäftsnummer ________ vom 19. August 2019 und ________ vom 18. Oktober 2016 werde bei der Beurtei- lung gemäss Umweltschutzgesetz Bundesrecht verletzt. Die Tatsache, dass sich bei der Beurteilung der Emissionsgrenzwerte beim Projekt WKK-Anlage zur Ent- sorgung von Sonderabfällen das beco, heute die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Abt. lmmissionsschutz, als zuständig erklärt habe, könnte auf eine «Mauschelei» hinweisen. Damit das beco anstelle des Amts für Wasser und Abfall (AWA) die H.________ AG bevorzugen könne, bedürfe es mindestens dieser in- volvierten Parteien. Ob diese als «(Mit-)Tatherrschaft oder unwissentliche Gehil- fen» am möglichen Erfolg der Straftat beigetragen hätten, sei näher abzuklären. Sollten die Zugkessel 2 und 3 – wie in den Fachberichten vorgesehen – weiterhin mit 2'000 Tonnen Tierfett pro Jahr betrieben werden, müssten diese gemäss der Umweltschutzgesetzgung komplett saniert und müsste eine Rauchgasreinigung in- stalliert werden. Dass die Sanierungspflicht vom beco nicht eingefordert worden 5 sei, erwecke den Eindruck einer Bevorzugung gegenüber anderen Betreibern von Verbrennungsanlagen. Aufgrund einer kürzlich veröffentlichen Studie der Fach- hochschule I.________, welche im Auftrag des Bundesamts für Umwelt (BAFU) er- stellt worden sei, könne bewiesen werden, dass das beco der H.________ AG wi- derrechtlich die Verbrennung des Sonderabfalls Tierfett als «andere flüssige Brennstoffe» zugestanden habe. Die H.________ AG habe seit 2003 mehrere zehntausend Tonnen Tierfett unter fraglichen Bedingungen verbrannt, was ihr meh- rere Millionen Franken für die Verarbeitung in Biodiesel eingespart habe. Da die Kessel alle zwei Jahre Emissionsmessungen unterzogen würden, müsse die Mess- firma J.________ AG ebenfalls informiert gewesen sein, wie sie mit den zu hohen Messresultaten umzugehen habe. Alternativ sei anstelle von Tierfett nur Heizöl und Gas gemessen worden. Hierzu müssten die Messprotokolle durch die Staatsan- waltschaft sichergestellt werden. Die H.________ AG habe durch die Handlungen des beco mehrere Millionen Franken eingespart. Dies erhärte den Verdacht, dass Bestechungsgelder oder andere Zuwendungen – in Form von Geschenken – den Besitzer gewechselt hätten, was von der Staatsanwaltschaft akribisch zu untersu- chen sei. Als finanziell sowie gesundheitlich und psychisch betroffene Privatperson sei der Beschwerdeführer durch das Verhalten des beco, neu Volkswirtschaftsdi- rektion des Kantons Bern, lmmissionsschutz, über Jahre geschädigt und in Rechts- streitigkeiten hineingezogen worden. 4.4 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, der Beschwerdeführer setze sich nur mit den angeblichen Fehlern im Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP/UVB) auseinander, ohne auf die in der Nichtanhandnahmeverfügung aufgezeigte fehlen- de Tatbestandsmässigkeit einzugehen. Die Beschwerde sei klar unbegründet. 4.5 Der Beschuldigte 1 bringt vor, obwohl er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit über das Fachwissen für die Beurteilung entsprechender Anlagen verfüge, würde er sich nicht als Gutachter bezeichnen. Die Aussagen in den Fachberichten stützten sich oftmals auf die Expertise von spezialisierten Büros. So auch im Fall der H.________ AG / K.________ AG. Die Aufgabe als Fachbehörde sei die Prüfung und das Nachvollziehen der Berechnungen und Aussagen in solchen Berichten und Gutachten (Plausibilisierung). Die Fachberichte Immissionsschutz, für deren Erarbeitung er in diesem Fall verantwortlich gewesen sei, würden der Vollzugspra- xis der Abteilung Immissionsschutz des Kantons Bern entsprechen. Die Fach- behörde sei im Rahmen des baurechtlichen Einspracheverfahrens und des späte- ren Beschwerdeverfahrens zweimal aufgefordert worden, fachlich Stellung zu nehmen. Er, der Beschuldigte 1, sei sehr erstaunt, dass der Beschwerdeführer eine Strafanzeige erstattet habe. Dessen Anschuldigungen entbehrten jeder Grundlage. 4.6 Der Beschuldigte 2 macht geltend, im zugrundeliegenden Baubewilligungsverfah- ren gehe es um eine nicht alltägliche Anlage der H.________ AG bzw. der K.________ AG. Die Beurteilung solcher Vorhaben setze viel technisches Detail- wissen voraus. Zusätzlich sei eine oftmals lange Vorgeschichte zu berücksichtigen. Eine wichtige Grundlage sei in diesem Zusammenhang der Massnahmenplan zur Luftreinhaltung im Kanton Bern, der für Grossemittenten ergänzende Massnahmen und Strategien festlege. Der Beschwerdeführer bemängle verschiedene fachliche Details, die das Bauvorhaben betreffen würden. Dazu äussere sich der Beschuldig- 6 te 2 nicht. Er wolle allerdings festhalten, dass die Fachberichte bei der Überprüfung durch die Baubewilligungsbehörde zu keinerlei Bemerkungen oder Beanstandun- gen geführt hätten. Die Behauptungen des Beschwerdeführers würden sich auch vor diesem Hintergrund als haltlos erweisen. Er führe auf Seite sechs seiner Ein- gabe Folgendes aus: «Wie bereits vorgängig erwähnt, hat die Firma H.________ AG durch die Handlungen des beco mehrere Millionen Franken eingespart, welche den Verdacht erhärten, dass hier auch Bestechungsgelder oder andere Zuwen- dungen, in Form von Geschenken den Besitzer gewechselt haben.» Dieser Ver- dacht entbehre jeglicher Grundlage. Er sei als absurd und rufschädigend zurück- zuweisen. Persönlich habe er, der Beschuldigte 2, während seiner Tätigkeit nie Kontakt mit der Bauherrschaft oder anderen Personen aus dem Umfeld der vorge- nannten Unternehmungen gehabt. 4.7 In seinen weiteren Eingaben vom 17. und vom 20. Juli 2020 ergänzt der Be- schwerdeführer kurz zusammengefasst, die Generalstaatsanwaltschaft argumen- tiere überspitzt formalistisch, wenn sie vorbringe, er sei nicht auf die Nichtanhand- nahmeverfügung eingegangen. Sie verkenne, dass «wir mit der Konkretisierung der Tatbestände, die von uns gemachte Anzeige weiter verfeinert haben, anstatt uns im Detail auf das ungleiche Spiel mit der Staatsanwaltschaft einzulassen». Der Generalstaatsanwaltschaft sei entgangen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Nichtanhandnahmeverfügung die Art. 314 und Art. 317 StGB aus der Be- schwerde gestrichen habe und neu mit Art. 146 StGB argumentiere. Es sei willkür- lich, dass die Generalstaatsanwaltschaft eine Strafverfolgung ablehne und «uns hier in einen Rechtsstreit vor Bundesgericht verwickeln will». Die staatliche Macht werde gemäss Art. 312 StGB zweckentfremdet, um rechtswidrige Expertenberichte behördlich abzusegnen: «Wie wir ja immer wieder erleben dürfen und auch bewei- sen können, wird von den Rechtsvertretern der Beschwerdegegner in deren Stel- lungnahmen immer und immer wieder auf die Fachberichte des beco verwiesen, welche auf das Gericht in irgendeiner Weise Zwang ausüben, was Wirkung zeigt». Dass die Baubewilligungsbehörde beim Bau der WKK-Anlage ihre eigenen Interes- sen vertrete – was bereits vor der BVE sowie dem Verwaltungsgericht aufgezeigt worden sei –, zeige auf, wie politisch die Sache sei. Es werde beantragt, gegen das beco vorzugehen wegen Gehilfenschaft zu einer betrügerischen Handlung, began- gen durch die Firma F.________ GmbH. Da die Staatsanwaltschaft in ihrer Nicht- anhandnahmeverfügung (siehe EO 20 12783 / BK 20 237) einen Betrug der Firma F.________ GmbH ausgeschlossen habe, sei aufzuzeigen, dass der Tatbestand der arglistigen Täuschung im Fall der F.________ GmbH erfüllt sei. Die Baubewilli- gungsbehörde der Gemeinde L.________ habe ein persönliches Interesse am Bau der WKK-Anlage der H.________ AG. Das von der H.________ AG alimentierte Büro F.________ GmbH erstelle den UVB im Namen der Firma H.________ AG im Wissen aus Vorbesprechungen, dass das beco diesen willfährig gutheisse. Vor Ge- richt werde es heissen, das beco trage als Behörde die Verantwortung, den UVB auf seine Richtigkeit zu prüfen und zu korrigieren. Der Beschuldigte 1 berufe sich in seiner Stellungnahme auf den Expertenbericht, «obwohl die Amtsstelle die Aufsicht und die Verantwortung über die Richtigkeit des UVB in ihrem Fachgebiet unterstellt ist». Der Beschuldigte 2 gehe sogar so weit, die Meinung zu vertreten, wenn die Baubewilligungsbehörde keinerlei Beanstandungen mache, alles in Ordnung sei. 7 Das Amt für Umwelt und Energie (AUE) habe sich gegenüber dem Beschwerdefüh- rer so geäussert, dass sich der UVP-Bericht allein auf die Fachberichte der ver- schiedenen Ämter abstütze. Wenn die Ämter ihre Aufgabe nicht wahrnehmen wür- den, werde auch der UVP-Bericht des AUE entsprechend ausfallen. Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 habe der Beschwerdeführer den Tatbestand einer möglichen Gefährdung «Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit», be- gangen durch den Beschuldigten 2, aufgeführt. Mit der Bewilligung zur Verbren- nung von Tierfett, welches pathogene Organismen enthalten könne, seien die Strafbehörden bei Kenntnis verpflichtet, dies an die Staatsanwaltschaft weiterzulei- ten. Bezüglich der Verbrennung des Tierfetts in den Kesseln der H.________ AG – was ohne Filter und sonstige Vorrichtungen geschehen sei – verlange der Be- schwerdeführer eine lückenlose Aufzeichnung der Verbrennungstemperatur sowie eine unabhängige Expertise über die Verweilzeit des Tierfetts bei einer Temperatur von 850 °C während zwei Sekunden. Gleichzeitig gelte es zu überprüfen, ob che- mische Analysen aus der Asche des verbrannten Tierfetts vorhanden seien, welche Aufschluss über mögliche Prionen geben könnten. 4.8 Die angefochtene Verfügung – welche nebenbei keineswegs mit zu rügender Ver- zögerung erlassen wurde – erweist sich als rechtmässig. Auf deren zutreffende und einlässliche Begründung kann ebenso verwiesen werden (E. 4.2) wie auf die Dar- legungen der Beschuldigten 1+2 (E. 4.5 f.). Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen integral an. In der gebotenen Kürze sei ergänzt was folgt: Der Beschwerdeführer scheint nur unvollständig zu verstehen, dass er sich hier in einem strafrechtlichen Verfahren befindet und was dessen mögliche Konsequen- zen sind. Die Staatsanwaltschaft eröffnet gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellung ein hinreichender Tatverdacht ergibt. «Hinrei- chender Tatverdacht» bedeutet, dass aufgrund bestimmter Anhaltspunkte wie Indi- zien, Beweise oder Schlussfolgerungen anzunehmen ist, dass (wahrscheinlich) ei- ne Straftat begangen wurde. Solcherlei Anhaltspunkte bestehen weder in Bezug auf den Beschuldigten 1 noch in Bezug auf den Beschuldigten 2. Wenn überhaupt kein Anfangsverdacht besteht, können und müssen die Strafbehörden keine wort- reichen Ausführungen tätigen und sich zu jedem einzelnen Vorbringen in der An- zeige detailliert äussern. Aus der Argumentation des Beschwerdeführers zeigt sich augenfällig, dass es – wenn überhaupt – um eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit geht. Wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, steht das Strafverfahren nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche zur Verfügung. Es ist namentlich nicht die Aufgabe der Strafbehörden, dem Beschwerdeführer im Hinblick auf einen möglichen Zivilprozess gegen den Beschwerdegegner die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen zu er- sparen (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile 6B 110/2019 vom 3. Mai 2019 E. 5; 6B 260/2019 vom 2. Mai 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen) (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2019 vom 6. No- vember 2019). Diese Ausführungen des Bundesgerichts gelten hier tel quel, sprich bezüglich einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit. Es kann nicht die Aufgabe der Strafbehörden sein, den Beschwerdeführer in seinen verwaltungsrechtlichen Ver- fahren zu unterstützen. Der Beschwerdeführer bringt zudem nun selber – korrek- terweise – vor, dass die Art. 314 und Art. 317 StGB nicht erfüllt sind (bzw. damit je- denfalls nicht mehr argumentiert werde). Diese Erklärung ist letztlich bezeichnend. 8 Dasselbe gilt hinsichtlich der Ausführung, es handle sich um eine politische Ange- legenheit. Es ist freilich das gute Recht des Beschwerdeführers, bei komplexen und in Bezug auf den Umweltschutz potenziell heiklen Handlungen der Behörden und den involvierten Unternehmungen genau hinzuschauen, kritisch zu sein und seine Beweisführung sachlich vorzutragen. Es grenzt aber an Treuwidrigkeit, bei (wahr- scheinlichem) Scheitern auf dem öffentlich-rechtlichen Weg mit unbegründeten An- schuldigungen den strafrechtlichen Weg zu beschreiten und auf diese Weise er- neut mit materiellem Verwaltungsrecht zu argumentieren. Es sind nicht bloss die beiden obengenannten Straftatbestände offensichtlich nicht erfüllt, sondern auch keine anderen. Von überspitztem Formalismus seitens der Staatsanwaltschaft oder der Generalstaatsanwaltschaft kann keine Rede sein. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte 1 und/oder der Beschuldigte 2 unrechtmässig Zwang angewendet oder ihre Macht zweckentfrem- det missbraucht hätten oder eine «Mauschelei» vorliegen würde (vgl. Art. 312 StGB). Die Annahme, die Beschuldigten 1+2 hätten «rechtswidrige Expertenberich- te» behördlich abgesegnet, erschöpft sich in einer blossen Behauptung des Be- schwerdeführers. Ausserdem sind auch im Verwaltungsrecht mögliche Verfahrens- fehler mit den dort zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu rügen. Verfahrens- fehler sind grundsätzlich keine Straftaten. Ebenfalls liegt offenkundig kein Betrug der beschuldigten Personen vor. So ist etwa nicht fassbar zu erkennen, inwiefern die Beschuldigten 1+2 einen Betrug begangen haben sollen, indem die H.________ AG angeblich «Millionen Franken für die Verarbeitung in Biodiesel eingespart» habe. Auch sind Anhaltspunkte weder für eine arglistige Täuschung des Beschwerdeführers durch die Beschuldigen 1 und/oder 2 noch für eine kausale Vermögensschädigung ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft konnte darauf verzich- ten, Messprotokolle sicherzustellen. Dass Bestechungsgelder oder andere Zuwen- dungen in Form von Geschenken «den Besitzer gewechselt» hätten, ist eine unbe- legte Behauptung des Beschwerdeführers, die im Übrigen womöglich ehrverletzend ist. Ferner kann die Ausführung des Beschwerdeführers, er sei in Rechtsstreitigkei- ten «hineingezogen worden», jedenfalls für das strafrechtliche Verfahren so nicht stehen gelassen werden, hatte er dieses doch selber initiiert. 4.9 Nach dem Gesagten kam die Staatsanwaltschaft willkürfrei zum Ergebnis, dass das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen ist. Beweismassnahmen wie die Be- fragung von Personen (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 oben), die Sicherstellung von Messprotokollen oder die «lückenlose Aufzeichnung der Verbrennungstemperatur sowie eine unabhängige Expertise über die Verweilzeit des Tierfettes bei einer Temperatur von 850 °C während 2 Sekunden» waren nicht durchzuführen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Da keine Anhaltspunkte für andere mögliche Straftaten vorliegen, verzichtet die Beschwerdekammer darauf, die Eingaben des Beschwerdeführers an die Staats- anwaltschaft weiterzuleiten (vgl. Art. 39 StPO). Es steht dem Beschwerdeführer selbstredend frei, selber weitere Strafanzeigen gegen natürliche oder juristische Personen einzureichen (bspw. gegen das beco [«Gehilfenschaft zu einer betrügeri- 9 schen Handlung»] oder den Beschuldigten 2 [«Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit; Verbrennung von Tierfett»]). 6. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Rechtsbegehren 2 ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin E.________ stellen wollte, bleibt Folgendes festzustellen: Mit der Abweisung der Beschwerde hat die Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Mai 2020 Bestand. Es werden keine weiteren Amtshandlungen von Staatsanwältin E.________ in dieser Sache erfolgen, sodass der Beschwerdeführer kein aktuelles Interesse mehr hat, ihre Befangenheit feststellen zu lassen. Auf das (sinngemässe) Ausstandsgesuch gegen sie ist folglich nicht einzutreten (siehe Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 540 vom 1. April 2020 E. 10). Dass sich Staatsanwältin E.________ ferner einer Begünstigung gemäss Art. 305 StGB straf- bar gemacht haben könnte, entbehrt jeder ernsthaften Grundlage. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet. Für das Ausstandsverfahren werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung an die Beschuldigten 1+2 wird verzichtet, da ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren marginal wa- ren und sie keine Entschädigung beantragten (vgl. Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit seiner geleisteten Sicherheit verrechnet. 4. Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 23. Juli 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11