4. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens und des Beschwerdeverfahrens BK 19 128, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton. 5. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen in den Verfahren vor der Beschwerdekammer in Strafsachen (BK 19 128 und BK 20 235) von dieser insgesamt eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2’063.60 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.