5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 2 und 3 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 28. Februar 2019 im Verfahren BJS 18 9458 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens BJS 18 9458, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Verfahren BJS 18 9458 vor der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland von dieser eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'603.65 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.