Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Kostennote vom 1. Mai 2019 insgesamt ein Honorar von CHF 4'000.00 geltend, wobei insgesamt 8.75 Stunden (Stichtag: 28. Februar 2019), ausmachend ein Honorar von CHF 2'362.50, auf das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft entfallen. Dieser Aufwand scheint mit Blick auf die Einvernahmen, an denen Rechtsanwalt B.________ anwesend war, gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Verfahren BJS 18 9458, unter Berücksichtigung der offensichtlich angemessenen Auslagen von CHF 55.00 und der Mehrwertsteuer von 7.7% (ausmachend: CHF 186.15), eine Entschädigung von CHF 2'603.65 auszurichten.